Satzung

des Wiesbadener Anwalt- und Notarverein e.V.
in der Fassung vom 20. Juli 2022


§ 1 Sitz und Zweck

Der Wiesbadener Anwalt- und Notarverein e.V. hat seinen Sitz in Wiesbaden.


Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, ebenso wie die Förderung des Ansehens der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit. Der Verein ist Mitglied im Deutschen AnwaltVerein (DAV) und im Landesverband Hessen im DAV. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 2 Name

Der Verein führt den Namen

Wiesbadener Anwalt- und Notarverein e.V.

 
§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

Ordentliche Mitglieder können werden:

Alle im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden ansässigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare.

 

Außerordentliche Mitglieder können werden:

  1. Ordentliche Mitglieder die aus den in § 17 Abs. 2 BRAO benannten Gründen auf die Rechte aus der   Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet haben,

  2. Ordentliche Mitglieder die ihren Kanzleisitz bzw. ihren Gesellschaftssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbereiches gelegt haben,

  3. ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden nachhaltig tätig werden,

  4. andere Personen, denen der Vorstand in besonderen Fällen die Mitgliedschaft zugesteht.

 

Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.


Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Widersprechen 1/4, mindestens aber 10 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder der Aufnahme, so ist sie versagt. Ein neuer Aufnahmeantrag kann frühestens ein Jahr nach endgültiger Ablehnung wiederholt werden.


§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Ihm soll mindestens ein Anwaltsnotar angehören. Er wird in der nach § 7 abzuhaltenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, dann den 2. Vorsitzenden und danach die 3 Beisitzer. In jedem Wahlgang hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.


§ 5 Schlichtung

Jedes Mitglied soll bei einem Streit mit einem anderen Mitglied über berufsrechtliche Fragen dem Vorstand Gelegenheit zur Schlichtung geben, bevor es sich an die zuständige Kammer wendet.


§ 6 Angelegenheiten des Vereins

Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die §§ 32-35 BGB finden Anwendung.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den vom Vorstand mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugebenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

 
§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, außerdem jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Auch ist eine Mitgliederversammlung auf Verlangen von 10 Mitgliedern durch den Vorstand einzuberufen. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins einzuladen.

 

Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Die Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an andere Personen ist nicht zulässig.


§ 8 Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder für die Versammlung sind spätestens am 5. Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand anzumelden. Über solche Anträge kann in der einberufenen Versammlung nur abgestimmt werden, wenn sie bis spätestens am 3. Tage vor der Versammlung bis 10.00 Uhr vormittags durch Aushang im Anwaltszimmer oder/und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Wiesbadener Anwalt- und Notarverein e.V. unter www.anwaltverein-wiesbaden.de bekanntgegeben worden ist.


§ 9 Versammlungsleitung

Die Versammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand den Leiter der Versammlung. Der Leiter der Versammlung bestimmt den Schriftführer. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 10 Abstimmungen

Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit es sich nicht um die Wahlen zum Vorstand handelt (§ 4), durch Zuruf oder Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung auch geheime Abstimmung beschließen.

 

Unbeschadet der Vorschrift von § 34 BGB entscheidet die Versammlung, ob sich im einzelnen Fall ein Mitglied an der Teilnahme oder der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung zu enthalten hat.


§ 11 Mitgliedschaft 
Auf die Mitgliedschaft findet die Bestimmung des § 38 BGB Anwendung.


§ 12 Fälligkeit und Berechnung des Beitrags des örtlichen Anwaltsvereins

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist nach Rechnungsstellung bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten.

 

Ein neu beigetretenes Mitglied zahlt ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Monats den anteiligen Jahresbeitrag. Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres nach Fälligkeit seinen Beitrag nicht entrichtet hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 13 Beitragserleichterung für neu zugelassene Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder beträgt innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erstzulassung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt lediglich 50 % des Jahresbeitrages (Juniorbeitrag)

 

§ 14 Beitragsbefreiung 

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf Antrag zeitweise vom Jahresbeitrag befreien, insbesondere:

  • Ehrenmitglieder,

  • Mitglieder in Mutterschutz und Elternzeit,

  • aus Altersgründen,

  • wegen Krankheit oder

  • aus wirtschaftlichen Umständen.


§ 15 Ausschluss aus dem Verein

Wer sich einer schweren Verletzung von Vereinsinteressen schuldig macht, ist aus dem Verein auszuschließen.


§ 16 Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein

In den Fällen der §§ 12 Abs. 3 und 15 entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Abstimmung Anwesenden. Das auszuschließende Mitglied hat bei Anwesenheit in der entscheidenden Versammlung Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann in den auf den Ausschluss folgenden drei Jahren die Mitgliedschaft nicht wieder erwerben.


§ 17 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende eines Halbjahres. Die Austrittserklärung muss unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten erfolgen; eine spätere Kündigung wirkt auf das Ende des nächsten Kalenderhalbjahres.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch 1/4 aller Mitglieder.

 

§ 19 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen AnwaltVerein oder dessen Nachfolgeorganisation.

 

Die Satzung kann als WANV_Satzung hier heruntergeladen werden.